12.06.
2023
Neue Aspekte beim Mindeststandard
Es deutet einiges darauf hin, dass in der zu erwartende Überarbeitung des Mindeststandards einige Aspekte aufgenommen werden könnten, die einen sehr positiven Einfluss auf die Recyclingfähigkeit von Verkaufsverpackungen haben würden. So wird davon ausgegangen, dass die schon lange hinterfragte Nitrocellulose als Träger von Druckfarben bei Folien als Unverträglichkeit eingestuft wird. Ob es hierzu Grenzwerte geben wird, wie sie auch bei EVOH erforderlich wären, gilt abzuwarten. Es kann auch sein, dass zukünftig O-PET-Label auf PET-Flaschen als Unverträglichkeit gelten, da sie mit ihren Druckfarben und Klebstoffen das Rezyklat verunreinigen können. Diese Anpassung ist überfällig. Last, but not least, sollen dunkle Lackierungen von Glasverpackungen in den Fokus genommen werden. Unterhalb eines Mindest-Transmissionsgrades von 10 % soll Glas als nicht recyclingfähig gelten. Auch diese Regelung wäre so richtig und eine Verbesserung.
05.09.
2022
Neuerungen des Mindeststandards
Es gibt im angepassten Mindeststandard einige Dinge, die beachtet werden müssen und deswegen hier vorgestellt werden sollen:
Es wird nun verlangt, dass bei faserbasierten Verbundverpackungen (ohne Flüssigkeitskartons) und bei PPK-Verpackungen für flüssige oder pastöse Füllgüter die Dispergierbarkeit der PPK-Komponente nachgewiesen werden soll. Die hierzu erforderlichen Bemessungskriterien werden vage in Aussicht gestellt. Dieser Aspekt ist nicht so neu, wie es scheint. Denn die Zerfaserung von PPK in der Nassaufbereitung war schon immer erforderlich, um beim Recycling die Cellulosefasern zurückzugewinnen. Damit war dieser Aspekt auch immer ein Prüfungsbestandteil bei der Bestimmung der Recyclingfähigkeit.
Es soll nun auch nachgewiesen werden, dass PPK-Bestandteile, die bei der Nassaufbereitung über das Wasser von den anderen Papierbestandteilen abgetrennt werden, über geeignete Prüfmethoden zu bestimmen sind. Werkstofftechnisch ist eine solche Bestimmung wegen der Wechselwirkung zwischen Faseroberfläche und Bestandteil von geringem Wert. Aber dieser Ansatz ist umsetzbar und wird von VVC in die internen Prüfrichtlinien aufgenommen. Der neue Ansatz wird vor allem die bislang hohe Recyclingfähigkeit von Wellpappe merklich senken.
Eine weitere Neuerung ist der Ansatz, Anteile von Glasverpackungen wegen einer Etikettierung mit Kunststoff von dem Wertstoffgehalt abzuziehen, ist im Hinblick auf die übrigen Regelungen sehr progressiv, aber natürlich zu akzeptieren. Es wäre wünschenswert, wenn neben Kunststoff auch andere Stoffe berücksichtigt wären, die ebenfalls fest verklebt mit Glas zum Einsatz kommen (Metalle, Naturstoffe).
Es gibt einen erneuten Versuch, für Restfüllgütern einen Einfluss auf die Recyclingfähigkeit zu formuliere. Auch wenn eine Verpackung für sich und nicht als Teil ihres Füllgutes zu bewerten wäre, ist der Wunsch, das Restfüllgut zu berücksichtigen, absolut nachvollziehbar. Leider gibt es weder eine Definition der Restfüllgutmenge noch eine vernünftige Benennung kritischer Inhaltsstoffe. VVC arbeitet hier mit einer Negativ-Neutal-Matrix.
Die Aufnahme von Kunststoff-Netzen in die Liste der bezüglich der Identifizierbarkeit zu testenden Verpackungen wird begrüßt. Hier fehlt leider der Aspekt der Ausblasfähigkeit, der aus der positiven Erkennung über NIR erst eine Sortierfähigkeit macht. Ebenfalls begrüßt wird die Vorgabe, dass Sleeves die Identifikation von PET nicht behindern. Das ist nur bei nicht verformten Flaschen und hochmodernen Sortieranlagen der Fall. Das heißt, der Mindeststandard richtet sich nach dem modernsten technischen Standard für die gesamte Infrastruktur. Und er bezieht sich immer auf nicht deformierte Verpackungen. Beide Aussagen sind richtig, wichtig und schaffen Klarheit bei der Bemessung.
Die neu formulierte Ausnahme für PA-Verbunde ist negativ zu bewerten, da die Verbindung zweier unterschiedlicher Polymere mit Hilfe eines Verträglichkeitsmachers zwar ein Recycling ermöglicht, aber neue Eigenschaften des Blends hervorruft, die sich von denen des ursprünglichen Polymers unterscheiden. Die Gleichheit der Eigenschaften sollte Voraussetzung für die Hochwertigkeit des Recyclings sein. Wenn neue Eigenschaften über Kompatibilisatoren akzeptiert werden, muss das auch für nachträglich eingesetzte Verträglichkeitsmacher gelten. Das öffnet das Tor für fast alle bestehenden Polymer-Verbunde, was nicht gewollt sein kann.
04.04.
2022
Der Unsinn der Plastiksteuer
Mit einer kommenden Plastik-Steuer will die EU eine Methode finden, die bislang von einem Mitgliedsstaat nicht recycelten Kunststoffverpackungen mit einem Betrag von 0,80 €/kg als Berechnungsgröße für Zahlungen an einen eigenen EU-Haushalt heran zu ziehen. Diese Idee dient nur dazu, Eigenmittel in die Hand zu bekommen und diese nicht für eine ökologische Weiterentwicklung der EU zu nutzen. Dieser Akt erinnert an die Schaumweinsteuer von (und seit) 1902 und ist an sich schon verwerflich. Für einen derartigen Schwindel sind die ökologischen Verhältnisse in Teilen der EU immer noch zu schlecht. Die Idee hat zusätzlich den Makel, dass bei einer ehrlichen Umsetzung die ökologisch rückständigen Mitglieder im Osten und Süden ohne flächendeckende Erfassungs- und Verwertungssysteme die Zeche zahlen müssten. Das hat keine Aussicht auf Erfolg.
Archiv
Nachrichten von gestern sind selten etwas wert. Gedanken, die man sich in der Vergangenheit gemacht hat, können die Zukunft gestalten. VerpackVConsult macht hier auch Beiträge aus der Vergangenheit für ein interessiertes Publikum zu Verfügung.
Restfüllgut weiterhin außen vor Ein Beitrag vom 21.09.2021
Die Vorlage der angepassten Version des Mindeststandards zum Monatsende hat gezeigt, dass die Berücksichtigung des Restfüllgutes bei der Bewertung der Recyclingfähigkeit zumindest für das kommende Jahr nicht weiter verfolgt wird. Der vorgelegte Ansatz hatte wirklich zu viele Schwachstellen, um schon dieses Jahr zur Anwendung zu kommen. Das soll nicht heißen, dass die Idee, das Restfüllgut zu berücksichtigen, schlecht wäre. Das Gegenteil ist der Fall: Restfüllgut kostet das Geld der Verbrauchers, ohne einen Nutzen zu bringen, es verteuert durch unnützes Gewicht Sammlung und Transport der Leerverpackungen und es belastet die Reinigung der Verpackungswertstoffe im Rahmen der Aufbereitung. Also drei gewichtige Gründe, sich des Themas anzunehmen. Aber bitte nur auf eine Art, die einfach durchführbar, eindeutig zu bewerten und inhaltlich fair ist. Wenn das gelingt, kann ein echtes Problem bei der Nachhaltigkeit von Verpackungen beseitigt werden.
Konsultationsverfahren beendet Ein Beitrag vom 18.07.2021
Eine angepasste Version des Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen wurde der Fachöffentlichkeit vorgelegt und zur Diskussion gestellt. Dieser Prozess ist nun abgeschlossen. Zeit festzustellen, dass abgesehen von einer schwer umzusetzenden Berücksichtigung des Restfüllgutgehalts einer Verpackung bei deren Recyclingfähigkeit die große Veränderung ausbleibt. Was wirklich immer noch fehlt ist eine klare Richtlinie, wann eine Verpackung getrennt und wann sie als Einheit zu bewerten ist. Es sollte nicht schwer sein, hier endlich mal verbindliche Regeln festzulegen, damit die Bewertungen und Zertifikate der Recyclingfähigkeit unterschiedlicher Experten untereinander vergleichbar werden. Es wird Zeit, den unsäglichen Begriff der „Kombinationsverpackung“ endlich zu entsorgen und zu akzeptieren, dass der Bürger durch viele derzeit laufenden Kampagnen durchaus begreifen wird, dass man Verpackungen einfach vorzerlegen und damit besser recyceln kann. Wenn das nicht bald geschieht, stoßen geschulte Verbraucher auf notdürftig verschlimmbesserte Verpackungen, die auf alte Trennungsdogmen hin umgebaut wurden.
Einheitliche Trennhinweise vorgestellt Ein Beitrag vom 21.05.2021
Neun Duale System haben Symbole vorgestellt, die künftig auf Verpackungen aufgedruckt werden sollen und dazu da sein werden, dem Verbraucher das Zuordnen der Leerverpackung zu den drei Sammelsystemen „Papiertonne“, „Gelbe Tonne“ und „Glassammlung“ zu erleichtern. Das an sich ist noch kein Grund zum Feiern. Der Feiergrund liegt darin, dass diese Sortierhilfen um Trennhinweise ergänzt werden. Durch die Zuordnung einer Verpackung zu mehr als einem Sammelsystem wird der Verbraucher darauf hingewiesen, dass die Verpackung auch zerlegt und dann über mehrere Sammelsysteme sehr viel effektiver verwertet werden kann. Es ist positiv, dass die vorgestellten Symbole sich auf diese Kerninformationen beschränken. Beim „Bemerkt-werden“ durch den Verbraucher gilt eindeutig, dass weniger mehr ist. Und es ist obendrein positiv, dass sich fast alle Dualen System bis auf den ehemaligen Marktführer ohne viel Gewese auf einen einfachen und dennoch praktischen Ansatz einer echten Verbesserung verständigen konnten.
Rezyklat als Pflicht Ein Beitrag vom 17.02.2021
Nun ist die Pflicht zum Rezyklateinsatz tatsächlich auf dem Weg. Im § 30 a des „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ wird festgelegt, dass ab dem 01. Januar 2025 Einweggetränkeflaschen aus PET nur dann noch in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zu mindestens 25 % aus Rezyklat bestehen. Ab dem 01.Januar 2030 müssen es dann 30 % sein. Außerdem wird die Pflicht des Rezyklateinsatzes auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen ausgeweitet.
Im Prinzip liegt in der Einsatzpflicht für Rezyklate ein großes Potential für den nachhaltigen Umgang mit Verpackungen. Es ist nur schade, dass man hier ein schon funktionierendes Recycling (wieso auch immer zeitlich verzögert) zur Pflicht erhebt und dann die Ausweitung in die falsche Richtung laufen lässt. Natürlich ist es schön, etwas zu fordern, was schon läuft. Das erhöht die Erfolgsaussichten. Aber wenn es um weitere Schritte geht, ist es viel sinnvoller, sich (gerne auch früher) der übrigen Nicht-Getränke-PET-Flaschen anzunehmen und dort vor allem dafür zu sorgen, dass der Rezyklateinsatz nicht mit der Anwendung opaker Farbstoffe einhergeht. Die ersten Fälle einer derartigen Fehlentwicklung werden derzeit selbst von renommierten Marken beworben.
Es ist lobenswert, dass bei fehlendem Rezyklateinsatz mit harten Maßnahmen gedroht wird. Ein Inverkehrbringungsverbot ist auf jeden Fall ernst zu nehmen. Schade ist nur, dass niemand auf Seiten des Gesetzgebers auf die Idee kam, „Rezyklat“ zu definieren. Wenn Strafen drohen und Regeln fehlen, können wir davon ausgehen, dass weltweit Fehlchargen und Produktionsabfälle zu Rezyklaten deklariert werden, um einfach, aber ökologisch sinnlos, diese Vorgabe umzusetzen.
Es bleibt zu hoffen, dass man sich an verantwortlicher Stelle doch noch besinnt und eine Rezyklatdefinition nachliefert. Wir würden es sehr begrüßen, wenn man sich dort nicht nur auf post-consumer-Material einengen lässt, sondern auch Rezyklaten gewerblichen Ursprungs eine Chance lässt.
Weg mit der Tüte! Ein Beitrag vom 01.12.2020
Mit einer Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 26.11.2020 ist quasi besiegelt, dass ab 2022 in Deutschland keine Plastiktüten mehr vom Handel an die Verbraucher abgegeben werden sollen (Entwurfsfassung: Erstes Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes). Das betrifft durchaus nicht alle Tüten, sondern nur die, die eine Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometer haben. Dem unwissenden Verbraucher sei kurz erklärt, dass das die „normalen“ Plastiktüten sind, die es praktisch schon gar nicht mehr gibt. Die wesentlich dickwandigere Schlaufentasche bleibt theoretisch ebenso erlaubt wie die extrem dünnwandigen „T-Shirt-Bags“ von der Obst- und Gemüsetheke. Gerade letztgenannte ist am ehesten verdächtig, nur ineffektiv werkstofflich recycelt werden zu können und durch Verwehungen einen Beitrag zur Umweltvermüllung zu leisten. Der Absatz der Schlaufentaschen war im vorauseilenden Gehorsam schon bei den ersten Überlegungen zu einem Plastiktütenverbot dramatisch eingebrochen.
Dieses Verbot wird wie so viele gerade populäre Maßnahmen dazu führen, dass die Verbraucher Alternativen verwenden, die in ihrer Nachhaltigkeit fragwürdig sind oder schlechter funktionieren. Aber das ist kein Thema für dieses Forum. Hier geht es darum, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern, damit viele hochwertige Rezyklate hergestellt werden können. Diese brauchen natürlich auch Absatzmöglichkeiten in neuen Produkten. Und das waren bisher für hochwertige Folienrezyklate leider auch die Plastiktüten. Man konnte sie an einem leicht verbrannten Geruch erkennen, wenn sie zum ersten Mal befüllt wurden. Das hat sich dann wohl erledigt. Es ist absurd, dass mit einem Gesetz wie dem VerpackG (zu Recht) alles getan wird, um ein hochwertiges Recycling mit hohen Quotenanforderungen und Investitionen in recyclinggerechte Verpackungen aufzubauen und zeitgleich mit einer Anpassung eben dieses Gesetzes bestehende Märkte für Rezyklate zu vernichten.
Polystyrol -wirklich verzichtbar? Ein Beitrag vom 11.11.2020
Mit der internationalen Sensibilisierung bezüglich des „marine littering“ kamen die NGOs schnell zu Erkenntnis, dass sich das Problem von Kunststoffen im Meer (und an allen anderen Orten, wo sie nicht hingehören) dadurch zu beseitigen ist, dass man sich bei der Verpackungsherstellung auf einige wenige Kunststoffarten beschränkt. In dieser Gruppe der „guten“ Kunststoffe war kein Platz für das Polystyrol, kurz PS. Diese Entscheidung war überraschend, da PS ein wichtiger Werkstoff vor allem für thermogeformte Becher war. Aber wohl nicht überall in auf der Welt.
Es ist ein Irrglaube anzunehmen, dass es die Vielzahl an Kunststoffe nur deswegen gibt, weil man sie herstellen kann. Und dass diese Stoffe nur angewendet werden, weil es sie nun mal gibt. Die Eigenschaften der unterschiedlichen Kunststoffe unterscheiden sich dramatisch und jede Anwendung ist genau auf das jeweilige Eigenschaftsspektrum maßgeschneidert. Wer einzelne Kunststoffe verbieten will, beraubt sich gerade dieser gezielten Anwendungstechnik und ist bereit, mit einer schlechteren Alternative zu leben. Damit verbaut man sich auch eine nachhaltige Zukunft.
PS ist aufgrund seines eindeutigen Dichtebereichs rein technisch sortenreiner aufzubereiten als die Polyolefine PP, HDPE und LDPE (mit ihren überlappenden Dichtebereichen) und ist beim Umschmelzen zu neuen Produkten weniger empfindlich als PET. Und er ist aufgrund seiner guten Löslichkeit in organischen Lösemitteln bei Raumtemperatur und normalem Luftdruck von den fünf Kunststoffen derjenige mit dem höchsten Potential, im großtechnischen Rahmen über ein physikalisch-chemisches Recycling in Neuwarequalität recycelt werden zu können. Das wäre ein wesentlicher Schlüssel zum Beseitigen ungeordneter Kunststoffablagerung. Und gerade diesen geben wir aus der Hand? Es sei empfohlen, die Ideen mit den wenigen Kunststoffarten und vor allem mit dem Verzicht auf PS schnellstmöglich über Bord zu werfen -marine littering zum Trotz.
RecyClass vs. Mindeststandard – wie bewertet man besser? Ein Beitrag vom 03.11.2020
Gerade international wird oft die Frage gestellt, wie sich die Bemessung der Recyclingfähigkeit nach Mindeststandard im Vergleich zu dem Bewertungsschema von RecyClass verhält und welcher Weg der Bessere ist. Die Antwort hierauf ist ganz klar: beide Wege sind nicht vergleichbar. Und damit ist keiner besser oder schlechter. Die Unterschiede machen das deutlich: RecyClass ist (zumindest bislang) ein reines Kunststoff-Schema; der Mindeststandard deckt alle Verpackungsmaterialien ab. Der Mindeststandard bemisst die Recyclingfähigkeit über die Wertstoffausbeute, RecyClass bewertet die erzeugte Qualität. RecyClass ist Ausdruck einer privatwirtschaftlichen Initiative, der Mindeststandard ist staatlich und rechtlich bindend, aber nur für die Systembetreiber im Rahmen ihrer Anreizsysteme.
Im Rahmen der Umsetzung des § 21 VerpackG ist der Mindeststandard alternativlos und damit zwingend anzuwenden. Für die Bewertung nach RecyClass besteht kein zwingender Rahmen. Es lohnt sich aber, auch heute die Frage der erzielbaren Qualitäten im Recycling schon im Hinterkopf zu haben. Sie werden früher oder später auch im deutschen Systembetrieb Beachtung finden. Wer also heute schon auch die Bewertungsmethoden von RecyClass im Auge behält, tut etwas, was nicht erforderlich und schon gar nicht bindend ist, aber eine Investition in die Zukunft darstellt. Eine Bewertung nach RecyClass kann die Bemessung nach Mindeststandard im Rahmen des § 21 VerpackG nicht ersetzen, aber sehr gut ergänzen.